Wiederstein im Untergrund :
Wiederstein im Untergrund
Der „Grund Seel- und Burbach, der die beiden Kirchspiele Burbach und Neunkirchen umfasste, unterlag der Gesamtherrschaft von Nassau und Sayn“. Das bedeutet: Die Grafen von Nassau und Sayn übten
gemeinsam die Herrschaft im Freien Grund aus. Das war nicht immer so, vielmehr hatten sich im 12. bis 15. Jahrhundert beide Grafenhäuser bemüht,
möglichst viele Güter im Freien Grund zu erwerben und möglichst viele eigene Untertanen hier anzusiedeln, wohl immer in der Hoffnung, es möge dieser Weg eines Tages zur Angliederung des ganzen
Grundes an ihr Gebiet führen. Daraus entstanden ständig Streitigkeiten. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts bestanden sogar Pläne, den Freien Grund zu trennen, um ein für allemal die stetigen
Ärgernisse aus der Welt zu schaffen, die durch
die Doppelherrschaft hervorgerufen wurden. Dass es zu der gewünschten Spaltung nie gekommen ist und der Freie Grund in der heutigen Form erhalten blieb, ist von der Bevölkerung stets begrüßt
worden. Statt dessen schloss man einen Kompromiss (Schiedsgericht 1542 und Burbacher Vertrag 1584). Danach sprach man zunächst Nassau den Hickengrund und die Dörfer Gilsbach und Würgendorf zu, in
denen nur nassauische Untertanen wohnten, Sayn aber behielt die rein saynischen Dörfer Altenseelbach und Struthütten. Hierauf wurden die Häuser der übrigen, der gemischten Dörfer, „verlost,
verteilt und verbrieft“ unter Nassau und Sayn. Auch bildete man zwei Gerichtsbezirke, einen nassauischen in Burbach und einen saynischen in Neunkirchen. In dem Bericht des Amtmannes Friedrich
Ludwig Duncker aus dem Jahre 1812 berichtet dieser über die Einteilung des Freien Grundes zu jenerZeit:
„Der Grund besteht aus zwei gemeinschaftlichen Ämtern Neunkirchen und Burbach, unter welche beinahe alle Dörfer geteilt sind, jedoch auf ungleiche Weise, indem zum Amt Burbach eine größere Anzahl
Häuser gehört als zum Amt Neunkirchen.“ Duncker zählt für Wiederstein 29 Häuser, 1 Schulhaus, 1 Eisenhütte und 1 Eisenhammer auf, wobei sich die 29 Privathäuser aufteilen in 15 zum Amt
Neunkirchen und 14 zum Amt Burbach zugehörig.
Eine weitere, andere herrschaftliche Einteilung war die in den Ober- und Untergrund, wovon jener die sechs östlichen, dieser die sechs westlichen Dörfer begreift. Ein kleiner Fluss, die
Müschenbach, bildete die Grenze zwischen beiden. Die Ortschaften im Untergrund waren (Alten)Seelbach, Struthütte, Neunkirchen, Salchendorf, Zeppenfeld und Wiederstein. Noch größer wurde die
Verwirrung durch die Regelung der kirchlichen Verhältnisse. Ursprünglich war der Freie Grund ein Teil des weit ausgedehnten
Kirchensprengels Haiger, der zum Erzbistum Trier gehörte. Er wurde, wahrscheinlich im 12. Jahrhundert, in eine Reihe von Kirchspielen gegliedert, darunter auch Burbach und Neunkirchen. Die
Collatur, d. h. das Recht auf Besetzung der Pfarrstellen, besaß in vorreformatorischer Zeit der Bischof von Worms, der es als Lehen den Kolben von Wilnsdorf übertrug, die es auch bis zum
Erlöschen ihres Stammes im 16. Jahrhundert ausübten. Als nun Graf Wilhelm von Nassau 1533 in seinen Ländern die Reformation
einführte, wurde auch Burbach lutherisch. Auch von den nassauischen Untertanen des Kirchspiels Neunkirchen forderte er die Annahme der lutherischen Lehre. Dabei nahm er, wie bei allen Kirchen
seiner Grafschaft, die geistliche Gerichtsbarkeit und die Collatur der Pfarrkirchen für sich in Anspruch. Nachdem aber auch Graf Adolph von Sayn sich um 1560 von der alten Kirche losgesagt hatte
und die lutherische Lehre in seiner Grafschaft
einführte, verlangte er gleichen Anteil an dieser Gerichtsbarkeit und an der Collatur der Pfarrkirchen im Grunde Seel- und Burbach. Der Streit wurde ebenfalls 1584 durch den bereits oben
erwähnten Vertrag von Burbach äußerlich dahin beigelegt, dass fernerhin Nassau die Pfarrei Burbach und Sayn die Pfarrei Neunkirchen besetzen sollte.
Infolge all dieser unklaren und verworrenen Verhältnisse gab es bis weit ins 18. Jahrhundert hinein, wie Matthias Dahlhoff (Lehrer in Burbach von 1836 bis 1875) berichtet,
immer wieder „Zwistigkeiten und Misshelligkeiten zwischen den beiderseitigen Landesherren, Beamten und Untertanen“. (Quellen: 700 Jahre Neunkirchen, 1988,
Wikipedia, die freie Enzyklopädie, Gemeindebuch der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Neunkirchen, 1953)
Bild des Grafen Wilhelm von Nassau
Mehr über Wilhelm I. Graf von Nassau-Dillenburg
Der Freie Grund :
Name : Freier Grund (Grund Sel- und Burbach)
Geschichtliches über den Freien Grund Sel- und Burbach :
Der Freie Grund Sel- und Burbach war seit dem Spätmittelalter ein Kondominium der Herrschaften Nassau und Sayn, also ein gemeinschaftlich verwaltetes Gebiet einer Region im Bereich des heutigen südlichen Siegerlandes, im Dreiländereck Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Er umfasste das mittlere und obere Tal der Heller. Die Gesamtherrschaft bestand im Unteren Freien Grund aus den Ortschaften der Gemeinde Neunkirchen wie Salchendorf, Altenseelbach (Seelbach), Wiederstein, Struthütten und Zeppenfeld. Dem Oberen Freien Grund gehörten die Gemeinden Burbach, Gilsbach, Wahlbach, Lippe und Würgendorf an. Südlich daran grenzte der so genannte Hickengrund mit den restlichen Orten der Gemeinde Burbach wie Holzhausen, Lützeln, Niederdresselndorf und Oberdresselndorf.
Historisch ist der Bereich des Freien Grundes eng verknüpft mit den benachbarten nassauischen Territorien und dem Westerwald. So steht denn auch die erste urkundlich nachweisbare Erwähnung im Zusammenhang mit der Pfarrkirche zu Haiger (heute Lahn-Dill-Kreis, Hessen). Sie findet in einer Schenkungsurkunde des ostfränkischen Königs Konrad I. (*um 881, regierte 911-918) vom 24. April 914 Erwähnung (Monumenta Germaniae Historica, Diplomata I, 18 [Konrad I. 19]; Siegener Urkundenbuch I Nr. 1), in welcher die Kirche zu Weilburg den Hof Haiger nebst dem Markt und dem dritten Königsscheffel der Grafschaft sowie das königliche Eigengut Steinfurt geschenkt bekam. Der Pfarre zu Haiger war ein umfangreiches Gebiet zugeteilt worden, deren Grenzen man wahrscheinlich bei ihrer Gründung und Stiftung festgelegt hatte, welche aber erst durch eine Urkunde vom 28. April 1048 bekannt wurden (Siegener Urkundenbuch I Nr. 2). Laut dieser Urkunde bestimmte Erzbischof Eberhard von Trier (*um 1010, regierte 1047-1066) den Kirchensprengel der Pfarrkirche zu Haiger, welcher außer den Landgebieten um Haiger und des Hickengrundes auch die um Daaden und Kirburg auf dem Westerwald, diejenigen bei Gebhardtshain, Kirchen und Freusburg sowie des Freien Grundes umfasste. In der Urkunde vom 28. April 1048 fand der Freie Grund erstmalig und einmalig als praedium virorum liberorum (¿Gebiet der freien Männer¿) Erwähnung. Später wurde dieses Gebiet als Grund Sel- und/oder Burbach, etwa seit dem 17. Jahrhundert auch als Freier Grund bezeichnet. Dessen ursprünglich in kleinen Einzelsiedlungen oder Höfen wohnende und mit einigen Sonderrechten (Jagd, Fischfang, Hude, Schürf- und Verhüttungsrechte etc.) ausgestattete Bewohner unterstanden seit dem 10. Jahrhundert direkt dem Schutz des Kaisers, dessen Gerichtsbarkeit die Pfalzgrafen bei Rhein stellvertretend ausübten. Letztgenannte verlehnten die Gerichtsbarkeit wiederum an die Grafen zu Molsberg (Westerwald). In vermutlich mehreren Siedlungsperioden entwickelten sich einige Siedlungen des Grundes Sel- und Burbach während des Mittelalters zu beständigen Ortschaften mit zum Teil eigenen Kirchen (z.B. Neunkirchen, Burbach oder Niederdresselndorf) oder Kapellen (z.B. Würgendorf und Lippe), manche Siedlungen und Höfe wurden hingegen aufgegeben und wüst.
Als landsässiges Adelsgeschlecht im Grund Sel- und Burbach sowie in angrenzenden Gebieten nahmen die Junker von Selbach während des Mittelalters eine herausragende Stellung ein. Sie bewohnten zahlreiche Burgsitze (z.B. Hohenselbach, Neunkirchen, Snorrenberg, Burbach, Zeppenfeld) und Höfe. Die Junker von Selbach hatten zu Beginn des 14. Jahrhunderts ihre Güter und Gerechtsame im Grund Sel- und Burbach als Afterlehen der Grafen von Molsberg inne. Darüber hinaus waren sie nassauische Vasallen. Denn als Graf Gyso von Molsberg in Ungnade fiel und ihm 1355 der Pfalzgraf bei Rhein als höchster Lehnsherr die Gerichtsbarkeit im Grund entzog, wurde diese mit allen Gerechtigkeiten an den noch unmündigen Grafen Johann I. zu Nassau-Dillenburg (*1339, regierte 1350-1416) verliehen. Dieser übertrug die Lehnsherrschaft und die Gerichtsbarkeit über den Selbach-Burbacher Grund in Bestätigung ihrer alten Rechte an die Ganerben von Selbach, welche aber nur über ihre Leibeigenen richten durften. Im Gegenzug erkannten die Junker von Selbach das Besteuerungsrecht des Grafen zu Nassau an. Gerichtssachen der nassauischen Untertanen im Freien Grund wurden vor dem nassauischen Gericht zu Haiger erledigt. Gleichzeitig gewannen die Grafen zu Sayn zunehmend Einfluss auf das Gründer Gebiet. Ausschlaggebend dafür waren umfangreiche Güterbesitzungen im Grenzgebiet und die Begünstigung des Überzugs saynischer Leibeigne in das Gründer Gebiet. Letztere waren dem saynischen Gericht zu Daaden (heute Landkreis Altenkirchen, Rheinland-Pfalz) in der Herrschaft Freudburg unterstellt.
Seit dem 14. Jahrhundert bemühten sich also zwei angrenzende Grafenhäuser, Nassau und Sayn, um die alleinige Oberherrschaft im Grund Sel- und Burbach, wobei sie die Geltung und den Einfluss des dort ansässigen Adelsgeschlechts von Selbach zunehmend verdrängten. Als Graf Johann IV. zu Nassau-Dillenburg (* 1410, regierte 1442-1475) den Schwerpunkt seiner politischen Aktivitäten nach Holland verlegte und sowohl das Amt Siegen als auch den Grund Sel- und Burbach durch den Oberamtmann Philipp von Bicken zu Hainchen (* 1415, † 1485) verwalten ließ, eröffnete Graf Gerhard II. zu Sayn (1452-1493) mit dem Weisthum von 1474 einen jahrzehntelangen Rechtsstreit mit Nassau wegen der Oberherrschaft im Grund Selbach, wobei die saynische Seite Nassau nur die vogteiliche Gerichtsbarkeit zusprach. Nach zahlreichen Vereinbarungen beider Herrschaften wegen der Gründer Gerichtsbarkeit konnten die Irrungen schließlich mit dem Vertrag von Siegburg vom 8. Juli 1542 in Güte beigelegt werden. Nassau erklärte sich bereit, die Grafen zu Sayn nicht mehr an der gemeinsamen Herrschaft im Grund Sel- und Burbach zu hindern und auch das Gericht zu Burbach nicht mehr allein zu besetzen. Mit den Junkern von Selbach sollte auf gütliche und rechtliche Weise über deren Ansprüche verhandelt werden. Im Oktober 1542 erfolgte in Dillenburg ein weiterer Vertragsabschluss, in dem festgelegt wurde, dass sich Nassau dem bisherigen gemeinschaftlichen Gericht mit den Junkern von Selbach gänzlich entziehen sollte. Künftiger Gerichtsstand für die nassauischen Leibeigenen und Untertanen als Beklagte war Haiger, für die saynischen Untertanen als Beklagte war es das Gericht in Daaden. Für außergewöhnliche Geschäfte hatte Nassau einen Vogt zu Burbach und Sayn einen Schultheißen zu Neunkirchen zu bestellen. Erst später wurde beiden Beamten die wirkliche Justizpflege übertragen. Mit den Verträgen von 1542 war also eine Verfassung über die Gemeinherrschaft von Nassau-Dillenburg und Sayn im Gebiet des Freien Grundes entstanden. Auftretende Streitigkeiten und Rechtsvergehen der saynischen und nassauischen Untertanen des Freien Grundes wurden auf gemeinschaftlichen Rügetagen behandelt und geahndet. Außerdem gab es gemeinschaftliche Kirchen- und Schulvisitationen. Die hoheitliche Verteilung der Häuser und Einwohner im Grund Sel- und Burbach musste gelegentlich neu ausgehandelt werden. Keines der beiden Grafenhäuser sollte jedoch die Oberherrschaft bis zum Jahr 1799 allein innehaben. Vielmehr entwickelte sich eine Doppelherrschaft, die oft zu Streitigkeiten bzw. Unstimmigkeiten sowohl unter den beiderseitigen Herrschaften als auch unter deren gründischen Untertanen führte.
Der Hickengrund wurde zunächst von der Doppelherrschaft nicht berührt, da er bis 1607 politisch und kirchlich zu Nassau gehörte. Erst dann trennte Graf Georg zu Nassau-Beilstein (*1562, regierte 1607-1623) den Hickengrund vom Gericht Haiger und vereinigte ihn mit der Vogtei Burbach.
Nach 1530 wurde im Kirchspiel Burbach auf Betreiben des Grafen Wilhelm zu Nassau-Dillenburg (*1487, regierte 1516-1559) die Reformation nach dem lutherischen Lehrbegriff und eine neue Kirchenordnung eingeführt. Graf Johann VI. zu Nassau-Dillenburg (*1536, regierte 1559-1606) führte das Territorium zur die reformierten Glaubenslehre.
Der nassauische Anteil Burbachs und der Hickengrund gehörten als Zubehör der alten Grafschaft Nassau-Dillenburg bis 1606 zum ottonischen Gesamtterritorium. Von 1607 bis 1620 war das Gebiet der Teilgrafschaft Nassau-Beilstein, dann bis 1739 der Grafschaft bzw. dem Fürstentum Nassau-Dillenburg unterstellt. Anschließend gehörte der nassauische Anteil bis 1806 zur Ländermasse Nassau-Oraniens. 1806 fielen der nassauische Teil des Hickengrundes und Burbachs an die vereinigten Häuser Nassau-Weilburg und Nassau-Usingen, die bereits seit 1799 als Erben der Burggrafen von Kirchberg den saynischen Anteil in den Händen hatten. Der Grund Burbach und der Hickengrund fielen 1816 an das Königreich Preußen und wurden dem Kreis Siegen zugewiesen.
Der saynische Anteil an dem mit Nassau gemeinsamen Grund Burbach fiel nach dem Aussterben des saynischen Mannesstammes 1606 zunächst an die Grafen zu Sayn-Wittgenstein-Sayn. 1652 legte die heute noch populäre Gräfin Louise Juliane (1603-1670) die Regentschaft in die Hände ihrer Töchter Ernestine (1626-1661) und Johannette (1632-1701). Letztere, in erster Ehe 1647 vermählt mit Landgraf Johann von Hessen-Braubach, in zweiter Ehe 1661 mit Herzog Johann Georg von Sachsen-Eisenach erhielt das Gebiet Altenkirchen als Grafschaft Sayn-Altenkirchen. Gräfin Ernestine als Gemahlin des Grafen Salentin Ernst zu Manderscheid-Blankenheim (1630-1705) bekam Hachenburg und den saynischen Anteil des Freien Grundes Burbach und Selbach als Grafschaft Sayn-Hachenburg. Dem Grafen zu Manderscheid folgten von 1714 bis 1799 dann die Burggrafen zu Kirchberg. Mit deren Erbtochter Luise von Sayn-Hachenburg (1772-1827), die Fürst Friedrich Wilhelm von Nassau-Weilburg (1768-1816) heiratete, fiel die Landesherrschaft an das Haus Nassau-Weilburg. Nassau-Weilburg erhielt nach 1806 auch den oranien-nassauischen Anteil an Burbach.
Bis zum Beginn der nordrhein-westfälischen Gebietsreform im Jahr 1969 wurden die bis dahin eigenständigen Dörfer des Freien Grundes und des Hickengrundes vom Amt Burbach verwaltet. Zudem existierte seit 1815 das Amt Neunkirchen, das 1844 aufgelöst und zusammen mit der Bürgermeisterei Dresselndorf in das Burbacher Amt eingegliedert wurde.
Bestandsgeschichte
Die folgenden bestandsgeschichtlichen Eckdaten wurden aus den alten Findbüchern Rep. 3665 und 3666, A 416, A 429 und E 601 entnommen. Der Bestand Freier Grund Sel- und Burbach setzt sich aus Überlieferungen verschiedener Provenienzen zusammen. Das Findbuch vereinigt Unterlagen aus dem Siegener Landesarchiv, die Aktenzugänge 19/1935 und 5/1949 vom Landgericht Arnsberg, welche nach ihren Signaturen ehemals einen Bestand gebildet hatten, sowie Hachenburger Akten, die einst als ¿Burbach-Anhang¿ (ehemals in Rep. 3666) zusammen mit Dillenburger (Rep. 3665) und Akten anderer Herkunft (z.B. Königliches Landgericht Burbach, Rentamt Siegen, Regierung Arnsberg etc.) zusammengeführt worden waren. Einige wenige Stücke entstammen auch anderen, jeweils namhaft gemachten Beständen. Das Verzeichnis enthält speziell Unterlagen der nassau-saynischen Gemeinherrschaft Sel- und Burbach, des so genannten Freien Grunds (Burbach und Neunkirchen) und des so genannten Hickengrunds (Dresselndorf).
Die saynischen Akten entstammen der gräflichen Kanzlei, die vor der Teilung keinen festen Sitz hatte, danach bleibend in Hachenburg eingerichtet wurde und in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts als ¿Regierung¿ firmiert. Als ¿nassauische Regierung¿ (Nassau-Weilburg) wurde sie 1809 aufgehoben. Das im 18. Jahrhundert in Hachenburg bestehende Konsistorium deckte sich zwar personell weitgehend mit der Regierung (Ausfertigungen ¿nomine regiminis¿ bzw. ¿nomine consistorii¿), eine Trennung der Akten war jedoch möglich. Auf die als ¿Burbach A Nassau-Dillenburgische Regierung¿ aufgestellten Akten gelten die Hachenburger Akten als Gegenüberlieferung.
Eine Repertorisierung der Hachenburger und Dillenburger Überlieferung hatte vor der Mitte des 18. Jahrhunderts stattgefunden unter Einteilung in neun mit römischen Ziffern bezeichneten Sachgruppen, mit zum Teil noch wieder unterteilten Einzelnummern. Da die Einteilung nicht ganz systematisch und etwas umständlich war, auch nicht die jüngeren Akten umfasste, wurde der Bestand in teilweiser Anlehnung daran durchgezählt.
Bei den Akten handelt es sich um solche
1)der Landesherren und der Räten - Kanzlei - in Dillenburg bis 1606,
2)der Regierung der Grafschaft (später des Fürstentums) Nassau-Dillenburg bis 1742 (einschließlich der Nassau-Beilsteiner Zeit),
3)der für die Ländereien der ottonischen Linie 1742 gebildeten Fürstlich Oranien-Nassauischen Landesregierung in Dillenburg bis zum Ende der oranischen Herrschaft im Jahr 1806.
Der vorliegende Bestand ¿Freier Grund Burbach und Selbach¿ wurde durch den Archivar Dr. Helmut Richtering zu Beginn der 1950er Jahre neu gegliedert und aus den bis dahin gültigen Rep. 3555 und 3666 nebst anderweiten Zugängen ein neues Findbuch geschaffen (abgeschlossen im März 1951). Aufgrund seiner geringen Erschließungstiefe erfolgte 2017 eine Neuverzeichnung des Bestandes durch Dr. Jens Heckl, wobei die alte Gliederung und die alten Signaturen erhalten blieben. Fast alle Aktentitel wurden modernisiert und dem tatsächlichen Inhalt angepasst, Laufzeitangaben wurden korrigiert und meist vorgangsbezogene Enthält-Vermerke eingefügt.
Jens Heckl
Umfang : 641 Akten (79 Kartons), Findbuch E 601.
Fromme, Fritz: Geschichte des Freien Grundes und des Hickengrundes, Neunkirchen 1969.
700 Jahre Neunkirchen, Neunkirchen 1988.
Müller, Markus: Gemeinden und Staat in der Reichsgrafschaft Sayn-Hachenburg 16521799, Wiesbaden 2005 (= Beiträge zur Geschichte Nassaus und des Landes Hessen 3).
Menk, Gerhard, Die oranisch-nassauischen Archivalien in der frühen Neuzeit. Überlieferung, Erschließung, Forschungsfragen, in: Een vorstelijk Archivaris. Opstellen vor Bernard Woelderink, Zwolle 2003, 217-223.
Quelle : Landesarchiv NRW