Die Geschichte Wiedersteins :
Aus der Geschichte des Dorfes Wiederstein im Freien Grund
Der folgende Bericht basiert auf der Niederschrift von Fritz Fromme aus der ersten
Hälfte der 1950er Jahre, wurde jedoch durch weitere Details aus anderen Quellen
ergänzt und vervollständigt.
Ersterwähnung und Wappen
Der Dorfname Wiederstein hat in früheren Jahrhunderten vielfach eine andere Schreibweise gehabt, wie sie eingangs hier wiedergegeben werden soll: Wederstein, Wedersteyn, Wedersten, Widerstein,
Wyderstein und Wydersteyn. Wie bei allen Dörfern
unseres Freien Grundes ist auch die älteste Geschichte des Dorfes Wiederstein in tiefes Dunkel gehüllt, insofern, dass man über die ursprüngliche Entstehung des Dorfes nichts weiß. Nach Prof. Dr.
J. Heinzerling „Siedlungen des Kreises Siegen“ soll die Gründung des Dorfes Wiederstein in der Zeit um das 10. und 11. Jahrhundert oder auch später erfolgt
sein. So erwähnt Heinzerling, dass die Endung des Dorfnamens „stein“ auf eine spätere Entstehung im Anschluss an eine Burg deute. Burghäuser haben wir in den meisten Orten des Freien Grundes
gehabt, und so wird auch Wiederstein ein solches gehabt haben. Oberstudienrat Dr. Böttger vermerkt in seiner „Siedlungsgeschichte des Siegerlandes“
(S. 74): „Vermutlich eine spätere Gründung der Adeligen von Selbach“, und S. 109: „Ehemals Sitz eines Zweiges der adeligen Familie von Selbach“. Der Geschichtsschreiber Arnoldi (1799) nennt zwölf
Namen aus dem Stamm von Wiederstein, die zwischen 1420 und 1504 gelebt haben sollen. Nach dem Siegener Urkundenbuch (SUB) werden wir auszugsweise mit folgenden Wiedersteiner Adeligen bekannt gemacht (Originalurkunden im Staatsarchiv Münster) 1420: Hermann und
Aylbracht, gebrudere von Wydersteyn, (Hermann
und Albrecht v. Wiederstein) sowie Meckeln (Mechthild), Hermanns Gemahlin,
verpfänden an Heinrich von Wahlbach für 56 rheinische Gulden (vorbehaltlich des Rechts der Rücklösung) ihren Anteil am Zehnten von Wilgersdorf. Die Verpfändung geschieht mit Wissen und Willen und
in Gegenwart von Arnolde und Conraidt v. Wydersteyn (Arnold und Konrad v. Wiederstein), die die Erben des Zehnten von Wilgersdorf sind. In ihrem Siegel befindet sich ein Schild mit Widderkopf.
1451: Werden genannt Arnold von Wiederstein und Feige (Sophie), seine Gemahlin. Es handelt sich hier wieder um eine Verpfändungsurkunde des „Zehnten von Wilgersdorf“ an Johann Kolbe v. Wilnsdorf,
aus welcher hervorgeht, dass der Neffe Arnolds, genannt Johami von Wiederstein und Konrad von Wiederstein, ein Vetter und Teilhaber am Zehnten, einverstanden sind.
1461: In einem Schätzungsregister dieses Jahres werden fast alle Freien Grunder Orte genannt, nur Wiederstein fehlt unter den Namen. Erstmals erwähnt wurde Wiederstein am 4. Juli 1344 im Zusammenhang mit Albrecht von Wedersteyn. (aus 700 Jahre Neunkirchen, 1988, S. 177) Jedoch
schon am 15. August 1326 wurde der Hof Müschenbach in einer Urkunde genannt (SUB. 211), nach welcher Johann und
Arnold von Crutorf ihre Güter in Reynartzdorf (b. Salchendorf) und Müschenbach verkaufen. Die Schreibweise dieses
Hofnamens war 1326 Mieschenborch (SUB. 211), 1341 Muoskinbach (S. 141), 1348
Muskinbach (Kehr III 240), 1471 Muschenbach (S. 66 Lohe), heute Mischenbach und
mundartlich Möschemich.
1357 vertauschen ein Ritter Wittekind von Lichtenstein und seine Frau Irmgart ihren Hof zu Müschenbach (Mussinbach) an den Ritter
Gerhard von Selbach „für dessen Hoff zu Wallendorf“ (SUB.). Auch im Jahre 1471 findet der „Hoff zu Muschenbach“ nochmalige Erwähnung. Heute noch weist uns der Wiedersteiner Flurname Baldenbach
darauf hin, dass in diesem kleinen Baldenbachtale ehemals ein adeliger Hof gelegen
hat, der 1350 im Besitze der Brüder Friedrich von Selbach, genannt Langbein und Ernst von Selbach gewesen ist.
Der Hof Baldenbach war 1466 ein Solmsches Lehen (Burg Solms), welches Johann von Selbach (Burgmann in Freudenberg) innehatte. 1500 besaß Werner von Dadenbach den Hof Baldenbach als Solmsches
Lehen. Die Namen der adeligen Höfe von Müschenbach und Baldenbach sind nur noch in der Erinnerung auf Grund der erhaltenen Flurnamen in der Gemeinde Wiederstein. Wann diese Höfe eingegangen sind,
darüber weiß die Geschichte leider nichts zu berichten.
In einer Urkunde vom 24. Juli 1467 findet man folgenden Text :
Johann von Widderstein (Wieder-), der ebenso wie sein verstorbener Vater Hermann von Widderstein mit seinem verstorbenen Verwandten Christian (Cristgin) von Seelbach gen. Krottorf (Croitdorf) und dann dessen Söhnen Johann, Goedart, Philipp und Ludwig in Streit lag, einigt sich mit diesen durch Vermittlung von Johann von Seelbach, des verstorbenen Gerhard Sohn, und seinen übrigen Ganerben zu Zeppenfeld folgendermaßen gütlich: Die von Seelbach gen. von Krottorf sollen erblich innehaben: - Gut und Erbschaft zu Wiederstein (Wiedertzsteine), - den Zoll und das, was jährlich an Pflug- und Futterhafer im Seelbacher Grund (grunde van Seelbach) fällig ist, - das Gut zu Hupsdorf (-torf) -die Liebach,- was Johann hiervon bisher als Erbteil und Pfandschaft beanspruchte. Er verzichtet zu deren Gunsten erblich hierauf, so daß sie hierüber wie über Eigen verfügen können; alle Pfand- und Schuldurkunden, die er von ihnen in Händen hat, sind ungültig. Demgegenüber lassen jene ihn seinen Erbteil des halben Hofs zu Boldenbach mit Haus und sonstigem Zubehör an Lehen und Eigen als Eigentum gebrauchen. Sie lassen ihn und seine Erben in dem Teil des Hofs unbeeinträchtigt, der Ernst von Seelbach gehörte, dessen Stammeserbe Johann ist, und zwar gemäß der zwischen Friedrich Langbein von Seelbach und seinem Bruder Ernst vorgenommenen Erbteilung. Hierbei gilt auch die zwischen Johann und seinen Verwandten von Seelbach gen. Krottorf herbeigeführte Einung, wonach Johann die andere Hälfte des Hofes, die ahnherrliches Erbe seiner Verwandten ist, als Pfand auf Grund der Verschreibung nutzen soll, die ihr Vorfahr Friedrich Langbein seinem Bruder Ernst auf seinen Teil des Hofs erteilt hatte, und zwar bis sie diese Hälfte gemäß der ihm ausgestellten Verschreibung mit 170 fl. einlösen. Sobald sie oder ihre Erben ihren Teil derart eingelöst haben, dürfen sie ihn oder seine Erben in seiner Hälfte des Hofes nicht beeinträchtigen; beide Parteien haben den Hof dann gemäß der zwischen Friedrich Langbein von Seelbach und seinem Bruder Ernst vorgenommenen Teilung inne. Johann leistet erbliches Währschaftsversprechen für den Fall unberechtigter Erbansprüche seiner Schwestern und sonstigen Verwandten. Er verpflichtet sich, zugleich für seine Erben, unter Eid auf die Vereinbarungen, jeder Rechtsbehelf dagegen ausgeschlossen. - Siegler: der Aussteller, auf seine Bitten sein Vetter Arnold von Widderstein sowie der Mittler Johann von Seelbach, des verstorbenen Gerhard Sohn. - Uf s. Jacobs abent des heyligen apostulen.
Quelle : Landesarchiv NRW
Einwohner- und Häuserzahlen
Über die Einwohner- und Häuserzahlen von Wiederstein können folgende Angaben
gemacht werden: Nach einem alten Lagerbuche aus dem Jahre 1589 ist die Häuserzahl
von Wiederstein mit 20 angegeben. Es ergibt sich folgende Übersicht:
Jahreszahl Häuser Häuser Häuser Seelen/ Quellen
Nass. Sayn. zusammen Einwohner
1589 10 10
20
Lagerbuch
1665 7 7
16
Rügenprotokoll
2 junkerisch
1698 10 10
20
Rügenprotokoll
1706 11 13
24
Rügenprotokoll
1725 13 14
27
Rügenprotokoll
1788 14 15
29
Dahlhoff
1810 14 15
29
195 Amtmann Duncker
1850 - -
40 294
1913 -
- 71 390
1959 - -
119 620
In einem alten Verzeichnis aus dem Jahre 1605 wurden folgende Wiedersteiner Einwohnernamen vorgefunden:
Molzges Reinhard, Peter Weygandt, Gerhard Hen Peter, Hannes Möller, Boss Johann, Mollers Caspar, Weiganns Peter, Hans Löhr und Peter Heyderich.
Aus dem Jahre 1665 stammen noch drei Namen:
Philips Schneider, Hunerbelzer und Hanns Schmidt zu Widderstein.
In einer Urkunde aus dem Jahre 1758 ist folgender Satz zu finden :
... da zumahl die Gemeinde an- und vor sich Schwach, und über
36 Hausgesäß (also Haushalte) nicht darinnen sind ....
Quelle : Landesarchiv NRW
Einwohnerzahlen der Ämter Burbach und Neunkirchen im Jahre 1813 :
Quelle : Google books