Alte Handschriften und Dokumente :
Der HVV Wiederstein
hat diverse alte Dokumente und Handschriften
in die heutige Schriftform übertragen lassen.
Dadurch sollen diese Dokumente auch der heutigen Generation
wieder zugänglich gemacht werden.
Einige Ergebnisse dieser Arbeit finden Sie an dieser Stelle.
Die kompletten Akten und deren Transkriptionen
finden sich im Archiv des HVV in der Kapellenschule.
Quellen : Landesarchiv NRW und Archiv des HVV Wiederstein
121 pr. 6. Jan. 1784
Dillenburg 13. Jan. 1784
ad Suppl.
An Fürstliche Landesregierung unterthäniger Bericht
Auf die unterthänige Bittschrift der Gemeinde Wiederstein
wegen Anordnung eines andern Heimbergers
Burbach den 5. Januar 1784
**
Es hat sich in der Gemeinde Wiederstein eine
Aufrüherische Rotte verbunden, nämlich Joh. Engel Christ,
Joh. Henrich Hoffmann, Joh. Georg Schneider, Joh. Engel
Behl, und Joh. Martin Pütz, sich der pflichtmäßigen
Aufsicht des rechtschaffenen Heimbergers Johannes
Ludwig Beel daselbst, um deswillen zu entledigen,
daß sie desto ungestöhrter ihre böse Tücke, dazu
ein anderer Heimberger, aus Furcht für ihnen,
wohl schweigen dürfte; ausführen, und sich der
Ausschweifung desto sicherer überlassen kan.
Dieses ist der wahre Grund, warum die gedachte
unordentliche Gesellschaft, um Anordnung
eines andern Heimbergers nachsuchet, wie aus
**
Der Suppl. frevelmüthiges Gesuch
wird schlechterdings abgeschlagen und
sie angewiesen, sich gegen ihren Heimberger
und sonst, so gewiß der Ordnung gemäß sich zu
betragen, als sie widrigenfalls mit aller Schärfe
dazu angehalten werden sollen.
den hier beygelegten, und auf erhaltene Nachricht
von dem Unterfangen jener Rotte, von dem die
Polizey- und Gemeindsordnungen gleichfalls liebenden
Sayn-Hachenburgischen Heimberger Joh.
Engel Petri zu Wiederstein aus eigener Bewegung
an hiesiges Amt erlassenen Schreiben, deutlich genug
abzunehmen ist.
Die den Namen der Nassauischen Gemeinde
mißbrauchende Aufrührer, vermögen dem Nassauischen
Heimberger Beel nicht die geringste Untreue
und nicht das geringste pflichtwidrige Betragen
zur Last zu legen, und die Scheingründe
welche dieselbe in dem rückgefügten Supplicants
anregen, enthalten eben die objecta, in welchen
selbige ungebundene Hände haben möchten, und
sie verrathen darin deutlich, daß sie an keine Ordnung
darin gebunden seyn wollen, worauf doch
das Auge eines rechtschaffenen Heimberger zu
sehen hat: und weilen der Nassauische Heimberger
Beel dieses thut, und deswegen einen Zutritt
bey Amt hat; so müssen die Supplicanten wohl fürchten,
daß ihre, sowohl den herrschaftlichen als
Gemeinds Verordnungen zu wider laufende Bestre-
bungen nicht verschwiegen bleiben, und ihre Absichten dadurch
vereitelt werden.
Der Erbleiche Contract über das Guth zu Zeppenfeld,
schränket die übel gesinnten Supplicanten
besonders ein, daß die mit dem Guth nicht thun können,
was sie ohne Aufsicht, auf ihre Vertauschungen –
Verpfändungen und Veräußerungen desselben, heimlich
zu thun vorhabens sind, und daß sothaner Erbleiche
Contract sträcklich nachgelebet werde, ist dem
Amt sowohl, als dem Heimbergern eingebunden,
letztere, die alles in der Nähe besser wahrnehmen
können, als der Beamte, sind ebenwohl auf das
herrschaftliche Interesse verpflichtet. Wäre
nun ein Heimberger zu Wiederstein, der mit den
Supplicanten unter der Decke läge; so könnte das
Amt hintergangen werden. – Einen solchen Heimberger
wünschen sich die Supplicanten, der an dem
Guth Theil hat, zugleich in alles williget, was in ihren
conventientis schmiedet wird. – Fälschlich führen
die Supplicanten an, daß der Heimberger Beel
in der Uibernahme des Guths zu wider, und nicht beförderlich
gewesen, denn ein jeder hatte hierin seinen
freyen Willen, und die Supplicanten wollten selbst
anfänglich, wie der Heimberger darüber ver-
nommen werden, in die Abgabe von 3 Procent nicht
einwilligen, dr Heimberger Beel aber ihnen alle
Assistenz angeboten, wenn sie 3 Procent
geben wollten.
Daß der Nassauische Vorsteher Petri von dem
Heimberger Beel ein Mitvatter, und auch ein Bruder
von dem Sayn Hachenburgischen Heimberger ist, darauf
kan in der Gemeinschaft, wo besonders kleine Nassauischen
Gemeinden sind, nicht gesehen werden – wie
dann auch bey einem gemeinschaftlichen Vorstand, keiner
ohne den andern, und ohne Einwilligung dessen Gemeindsuntergebenen
etwas vornehmen darf. Zudem
in der Verordnung vom 3ten Juni 1783
der Fall, wenn der Heimberger und ein Vorsteher
während ihres Amtes Kinder zusammen verheurathet,
nicht benamet ist.
Der Nassauische Heimberger Beel will
zwar durch das Gesuch der Supplicanten veranlasset
werden, seine Dimission selbst zu fodern, wann
dieselben erst ihre, über ihn geführte Beschwerden gerechtfertigt
haben – oder solche ungegründet befinden
wird. Allein, ich halte es zum Wohl der Gemeinde – und des
herrschaftlichen Interesse – für dienlich und Pflicht, daß er
im Dienste beybehalten, dagegen die Supplicanten mit ihrem
gefährlichen und ungegründeten Gesuch abgewiesen
werden.
J.E. Hofmann
Dillenburg 2. Oct. 1786
An
den Herrn Rath und Amts-
Vogt Hofmann und den
Ehren Pfarrer Otterbein
zu Burbach
Angehende Vorstellung der
Gemeinde Wiederstein,
besonderen Kirchhofs zu ver-
statten, wird dem Herrn pp.
und dem pp. des Endes h.S.
communicirt, um über
dieses Gesuch, und ob bei
dessen Willfahrung kein
Bedenken obwalte, bald-
möglichst einen gemein-
samen gutachterl. Bericht
zu erstatten.
Dillenburg 13. Nov. 1786
An
das Gräfliche Consistorium
zu Hachenburg
V.
Aus welchen Gründen die
Gemeinde Wiederstein um
die Erlaubnis, einen besonderen
Kirchhof anlegen zu
dürfen, suppliciret, und
was
exp.(1) 17. ej.(2)
der Herr Rath und Amtsvogt
Hofmann, auch Ehren Pfarrer
Otterbein wegen dieses Gesuchs
auf Erfordern anher
einberichtet haben, solches
werden Unsern pp. aus den
h.S. beigehenden Actenstücken
des mehreren zu ersehen
belieben.
Da wir nun des unmaasgeblichen
Dafürhaltens sind,
daß die bei den vorliegenden
Umständen dem supplicantischen (3)
Gesuch (X) zu willfahren
sey, dieses indessen eine
gemeinschaftl. Sache betrift:
So haben wir uns hierüber
Unsern pp. ebenmäßige gefällige Meinung
ausbitten, anbei aber die
Versicherung
wiederhohlen
o. ex off.(4)
wollen, daß wir denenselben
zu Erzeigung pp.
(1) expedirt = versendet, ausgefertigt
(2) ejusdem = selben Monats
(3) Supplikanten = Bittsteller
(4) ex officio = von Amts wegen
(X) unter den von der gemeinde
Zeppenfeld in einem
ähnlichen Falle übernommenen,
und auch jetzt ausdrücklich
festzusetzenden Bedingungen
praes. den 21. Marty 1757
Hochwohl- Wohl und HochEdelgebohrn, Hoch
Ehrwürdige, Vest, und Hochgelährte, zum
Hochfürstl. Vormundschaftl. Oranien Nassauischen
Ober Consistorio Hochverordneten Geheimbden
und Räthe,
Hochgnädige, Hochgeehrteste und Hochgebiethende Herren !
Dem Schul-Bau zu Wiederstein belangend,
so kann hirvon keinen näheren und umständlicheren
unterthänigsten Bericht abstatten, alß albereits in
meinem abgegebenen attestat geschehen ist; ich
bin öfters ub der Widersteiner Schul gewesen
und darin den Gottes-Dienst gehalten, habe aber
diesen Bau niemals so gefährlich engetroffen
wie ihn der Supplicenschreiber beschrieben hat.
Jedennoch kann in Wahrheit unterthänigst berichten,
daß dieser Schul-Bau nöthig ist und das aus folgenden
Ursachen:
1. weil darin einige Balken sich gebieget, und der
Boden in der Stube abhängig ist;
2. weil in diesem Bau nur eine eintzige Stube ist, darinnen
die Schul und zugleich der Gottesdienst muß gehalten werden,
welcher raum nicht nur klein, sondern auch wegen des
starken Schul-Geruchs den öffentl. Gottesdienst darin
zu verrichten, dem Prediger ser beschwerlich ist,
3. weil in diesem kleinen Bau kein Oefen
und Schornstein sich befindet und daher die
Stube ohne Feuersgefahr nicht kann erwärmet
werden, wie der Augenschein einem jeden anzaigt;
Ja nur die an sich selbst schwache Gemeinde leyder
in Anno 1748, schon einen schweren Feuers-Brand
erlitten, und dadurch in große Sorge und Furcht gerathen
es mögten ihr durch diesen gefährlichen Bau dergleichen
hartes Unglück abermahlen begegnen. So hat sie
sich dahin resolviren wollen, dieses dermahl gefährliche
Schul-Haus zu erneuern, jedoch mit der unterthänigsten
Hoffnung und Zutrauen, Es werde die Hochfürstl.
Vormundschaftl. Oranien Nassauische Landes Regierung
samt Hochfürstl. Vormundschaftl. Ober Consistorio hierzu
eine Collecte in hiesigen Landen allergnädigst zustehen,
vor daß übrige Nöthige aber wird die Gemeinde selbst sorgen.
Ew. Ew.
Hochwohl- Wohl- und HochEdelgebohren HochEhrwürdige
Gnädige Hochgebiethende Hochgeehrteste Herren,
unterthänigster prediger
(Wilhelm Heinrich) Manger in Burbach,
den 21. Märtz 1757
Wilhelm Heinrich Manger (1683 – 1762)
- Beruf : Pfarrer
- Religion : evangelisch-reformiert
- Geburt : Di., 28. Dezember 1683, Siegbach-Eisemroth
- Tod : Do., 10. Juni 1762, Burbach
- Begräbnis : Sa., 12. Juni 1762, Burbach